BundesvergabeG 2002: § 105 Abs 2 Z 3 (Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist; schwerwiegende Gründe, sachliche Rechtfertigung; Maßstab, ob besonnener Auftraggeber bei vorliegendem Grund versucht hätte, von Fortführung des Vergabeverfahrens abzusehen; keiner bei möglicher Änderung oder Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung)
VwGH 29. 2. 2008, 2006/04/0011