Salzburger VeranstaltungsG: § 21 Abs 2 (verbotene Veranstaltungen; Geldspielapparate; Auslösung der Spielfunktion durch die Zurverfügungstellung eines bestimmten Geldbetrages ist für die Qualifikation entscheidend)
§ 32 Abs 1 lit j (Strafbestimmung; Aufstellen und Betrieb von Geldspielapparaten)