SchUG: § 25 Abs 2 lit c (Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe mit "Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand, positive Leistungsprognose durch die Klassenkonferenz)
VwGH 29. 10. 2007, 2007/10/0203
Nach VwGH 21. 9. 1987, 87/10/0073 = ZfVB 1988/1045, sind Ausgangspunkt und - unter Beachtung der spezifischen Anforderungen der besuchten Schulart - Grundlage der gem § 25 Abs 2 lit c SchUG zu erstellenden Prognose ausschließlich die Leistungen des Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen, nicht jedoch Umstände, welche diese Leistungen in negativer Weise zu beeinträchtigen geeignet sind. Auf Umstände, die den Bf an der Erbringung der erforderlichen Leistungen gehindert haben, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Annahme, bei Wegfall dieser Umstände könne eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächst höheren Schulstufe erwartet werden.