BUAG § 25a Abs 7 (Haftung der zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die zu entrichtenden Zuschläge; unterschiedliche Behandlung der Lohnforderungen der Dienstnehmer als der Zuschlagsforderungen; Verletzung des Gleichbehandlungsgebots; aus der Eröffnung des Konkurses allein kann noch nicht zwingend die gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Zuschlagsforderungen abgeleitet werden)