Privatfernsehgesetz (PrTV-G): § 34 Abs 2 (Werbung und Teleshopping; Schleichwerbung; Absicht einen Werbezweck zu erreichen und Eignung zur Irreführung über diesen Werbezweck; Bewerbung eines bestimmten Produktes in Beitrag über Gastronomiemesse)
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§ 34 Abs 3 (Werbung und Teleshopping; Kommerzielle Werbung; gegen Entgelt oder ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet; Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern; Einschaltung nach Veranstaltungskalender)