ForstG § 1a Abs 1 (Wald; Begriff; Baulandwidmung bewirkt nicht den Verlust der Waldeigenschaft)
§ 1a Abs 2 (Wald; auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs vorübergehend vermindert oder beseitigt ist)
§ 1a Abs 4 lit a (nicht als Wald geltende bestockte Grundflächen; Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden; forstliche Nutzung auch im Falle der Überlassung zur Naturverjüngung)