ForstG § 33 Abs 1 (Betretungsrecht des Waldes zu Erholungszwecken)
§ 34 Abs 1 (Sperren, um den Wald von der Benützung zu Erholungszwecken auszunehmen, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig)
§ 35 Abs 1 (Überprüfen der Sperren auf ihre Zulässigkeit)