GWG § 26 Abs 1 (Bedingungen für den Netzzugang zu Verteilerleitungen; Allgemeine Verteilernetzbedingungen; Genehmigungspflicht; Auflagen oder Befristung soweit zur Erfüllung der Vorschriften des Gesetzes erforderlich; Verpflichtung zur Änderung oder Neuerstellung über Aufforderung; keine Befristung nur um Anpassung der Allgemeinen Bedingungen an künftig geänderte Markt- und Rechtslage
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