GWG § 57 Abs 1 (Enteignung; Enteignungsvoraussetzungen; öffentliches Interesse; Erdgasleitung; Versorgung einer Mehrheit von Endverbrauchern bzw Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Pflichten)
VwGH 12. 12. 2007, 2005/04/0086
Im Beschwerdefall dient die ggstl Erdgasleitungsanlage der rechtskräftigen gasrechtlichen Genehmigung zufolge der Versorgung "von Kunden im Bereich Stockerdörfl", also einer Mehrheit von Endverbrauchern und somit dem öff Interesse der Versorgung der Bevölkerung mit Erdgas nach § 3 Z 1 GWG bzw der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung der mitbeteiligten Partei nach § 4 Abs 1 Z 2 und 3 GWG. Daher ist es auch ohne Belang, ob das vorerst zu versorgende Haus bereits über eine Heizmöglichkeit verfügt oder nicht ganzjährig bewohnt werde, da dies an dem durch die rechtskräftige gasrechtliche Genehmigung verbindlich festgelegten öff Interesse der Versorgung auch von anderen Endverbrauchern iS des § 3 Z 1 GWG nichts zu ändern vermag. Abweisung.