Wr BauO: § 69 Abs 1 lit m (Entscheidung über Abweichungen von den Bebauungsvorschriften; Überschreiten der gem § 5 Abs 4 lit h bestimmten bauklassenmäßigen Gebäudehöhe)
§ 69 Abs 2 (ebenso; Prüfung auf Unwesentlichkeit für jede einzelne Abweichung; kein unterschiedlicher Maßstab, wenn mehrere Abweichungen; Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte durch die Genehmigung der Abweichung, rechtzeitige Geltendmachung des betreffenden Rechts vorausgesetzt)