OÖ BauO: § 31 Abs 1 Z 2 (Nachbar, Begriff; Eigentümer von höchstens 50 m entfernten Grundstücken, wenn sie durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden können; Begriff Grundstück; grundbuchsrechtlicher Grundstücksbegriff)
VwGH 14. 12. 2007, 2006/05/0194
1. Bei Beurteilung des Begriffes "zu bebauende(s) Grundstück" iSd § 31 Oö BauO 1994 ist im Beschwerdefall zu berücksichtigen, dass gem § 3 Abs 1 Oö BauO 1994 Neu-, Zu- oder Umbauten von Gebäuden nur auf Grundflächen bewilligt werden dürfen, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird. Gem § 3 Abs 2 Z 3 Oö BauO gilt dies jedoch nicht für Baubewilligungen für Gebäude im Grünland wie im Beschwerdefall. Ein Bauvorhaben kann nach der hier anzuwendenden Rechtslage auf mehreren Grundstücken ausgeführt werden (vgl hiezu beispielsweise § 5 Abs 4 und § 28 Abs 1 Z 2 Oö BauO 1994). Baugrundstück(e) bzw zu bebauende(s) Grundstück(e) sind somit solche Grundstücke, auf denen ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Der Begriff des Grundstückes iSd § 31 Oö BauO 1994 knüpft an den grundbuchsrechtlichen Begriff des Grundstückes an (VwGH 30. 1. 2001, 2000/05/0263).