Wr BauO: § 69 (unwesentliche Abweichungen von Bebauungsvorschriften, Genehmigung)
§ 81 Abs 2 (der Dachfläche entsprechende Giebelflächen; nicht nur die tatsächlichen, sondern auch gedachte Giebelflächen)
§ 81 Abs 4 (keine Überschreitung jenes Umrisses, der sich aus einem am oberen Abschluss der maßgeblichen Gebäudefront ansetzenden Winkel von 45° von der Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ergibt)