Ausweisungen von Fremden greifen in deren Recht auf Privat- und Familienleben nach Art 8 MRK ein. Zur Beurteilung der Zulässigkeit dieses Eingriffs werden die Interessen des Staates an der Ausweisung den Interessen des Betroffenen am Verbleib in Österreich gegenübergestellt. Der VfGH fordert in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR bei dieser Interessenabwägung die Berücksichtigung bestimmter Kriterien. Im folgenden Beitrag werden diese Kriterien anhand der Judikatur der österreichischen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts besprochen.