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VwGH 20. 11. 2007, 2006/11/0024 (Kraftfahrwesen)

JudikaturKraftfahrwesenZfV 2008/981ZfV 2008, 536 Heft 4 v. 2.9.2008

KFG 1967: § 40 Abs 1 (dauernder Standort; Begriff; bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt)

§ 43 Abs 4 lit b (Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat)

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