KFG 1967: § 40 Abs 1 (dauernder Standort; Begriff; bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt)
§ 43 Abs 4 lit b (Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat)