Oö Gemeindeordnung 1990: § 58 Abs 1 (Bürgermeister vertritt Gemeinde nach außen; es kommt nicht darauf an, ob die sonstigen, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnden Normen ebenfalls eingehalten wurden)
§ 56 Abs 2 Z 11 idF LGBl 2001/155 (Gemeindevorstand obliegt Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen einschließlich Beschwerden an VfGH und VwGH)