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VwGH 15. 11. 2007, 2005/07/0100 (Gemeinderecht)

JudikaturGemeinderechtZfV 2008/972ZfV 2008, 532 Heft 4 v. 2.9.2008

Oö Gemeindeordnung 1990: § 58 Abs 1 (Bürgermeister vertritt Gemeinde nach außen; es kommt nicht darauf an, ob die sonstigen, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnden Normen ebenfalls eingehalten wurden)

§ 56 Abs 2 Z 11 idF LGBl 2001/155 (Gemeindevorstand obliegt Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen einschließlich Beschwerden an VfGH und VwGH)

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