FPG § 66 (Schutz des Privat- und Familienlebens; Interessensabwägung; Ermessensentscheidung; vierjähriger Aufenthalt, vorhandene Deutschkenntnisse, begonnenes Studium; Überwiegen der öffentlichen Interessen)
VwGH 24. 10. 2007, 2007/21/0361
Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt.