FPG § 60 Abs 2 Z 1 (Aufenthaltsverbot, bestimmte Tatsachen der Gefährdung öffentlicher Interessen; gerichtliche Verurteilung zu unbedingter Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten)
§ 62 Abs 1 (Rückkehrverbot, Gefährlichkeitsprognose; Ermessen; gewerbsmäßiger Suchtgifthandel)