Tir BauO 1998: § 25 Abs 1 (Parteistellung im Bauverfahren)
§ 25 Abs 2 (Nachbar, Begriff; Eigentümer unmittelbar angrenzender Grundstücke oder solcher Grundstücke, die zumindest in einem Punkt in Abstand von 15 m; Notorietät der Eigentümerstellung; maßgebend die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verfahrensführung und Bescheiderlassung)