Wr BauO: § 63 Abs 1 (Baubewilligung, Bauwerber nicht Alleineigentümer; Zustimmung aller Miteigentümer; keine Verwaltungshandlung, Verfügung der einzelnen Miteigentümer; nicht bekämpfter Mehrheitsbeschluss daher nicht ausreichend; entweder Zustimmung aller oder Gerichtsbeschluss betreffend Supplierung der Zustimmung der Nichtzustimmenden)