Wr BauO: § 79 Abs 6 (befestigte Wege, Zufahrten, Stützmauern, Zulässigkeit im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässige Stützmauer, die gleichzeitig Einfriedung; Überschreitung der zulässigen Höhe möglich)
§ 86 (Einfriedungen; gleichzeitige Eigenschaft als Stützmauer; Bewilligungskriterien nur nach § 86, insbesondere auch hinsichtlich Höhe)