NÖ AuskunftsG: § 4 Abs 1 Z 4 (Auskunft darf verweigert werden, wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird; hier: Annahme des mangelnden Auskunftsinteresses und sohin der Mutwilligkeit ausschließlich auf Nichtbehebung einzelner Schriftstücke gegründet)
VwGH 18. 12. 2007, 2006/11/0050