Drittmittelforschung an den seit 1. 1. 2004 vollrechtsfähigen Universitäten wird durch die Organisationseinheiten nach § 27 UG 2002 und durch die wissenschaftlichen Universitätsangehörigen ad personam nach § 26 UG 2002 durchgeführt. Während nach § 27 UG 2002 der Organisationseinheitsleiter die Universität vertraglich verpflichtet, wird nach § 26 UG 2002 der Wissenschaftler selbst Vertragspartner. Dies führt haftungsrechtlich zu unterschiedlichen Rechtsfolgen.