Die Fassung des geltenden Schieß- und SprengmittelG geht auf das Jahr 1938 und damit auf die Zeit nach dem "Anschluss" Österreichs an Hitler-Deutschland zurück. Dementsprechend sind darin reichsdeutsche Behörden (Reichsstatthalter, Minister für Wirtschaft und Arbeit) als für den Vollzug zuständige Schieß- und Sprengmittelbehörden genannt. Trotz der nach der Wiedererlangung der Unabhängigkeit vorgenommenen Rechts- und Behördenüberleitung konnte bislang nicht mit ausreichender Klarheit festgestellt werden, welche Behörden nunmehr mit der Vollziehung dieses Gesetzes betraut sind. Auf Basis der Darstellung der rechtshistorisch relevanten Umstände soll die nachfolgende Untersuchung die Frage klären, welche Behörde nunmehr für die Vollziehung des Schieß- und SprengmittelG zuständig ist.