NÖ SozialhilfeG 2000: § 38 Abs 1 Z 2 (Kostenersatz durch den Hilfeempfänger, wenn nachträglich bekannt wird, dass er zur zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte; Erwerb des Vermögens vor oder während der Hilfeleistung nicht maßgebend; Sparvermögen, das die anrechnungsfreie Höhe übersteigt)
§ 40 Abs 1 (Verjährung des Anspruches des Sozialhilfeträgers auf Kostenersatz)