B-VG Art 139 Abs 1 letzter Satz (Individualantrag, Verordnungsprüfung, Legitimation, ua aktuelle Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen, unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre, Fehlen eines anderen zumutbaren Rechtsweges; keine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, Individualantrag als bloß subsidiärer Rechtsbehelf; Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung im bereits laufenden Disziplinarverfahren)
VfGH 10. 10. 2007, V 46/07