Tir TourismusG 2006, LGBl 2006/19: § 8 Abs 3 (Tourismusverband, Vollversammlung; Ausübung des Stimmrechtes; Vertretung; Bevollmächtigte und berufsmäßige Parteienvertreter; Beschränkung der Zahl der jeweils Vertretenen; keine Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit; rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers)