FrG 1997: § 14 Abs 2 (Verfahren bei der Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel, Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, Antragstellung vor der Einreise vom Ausland aus, Inlandsantragstellung bei bestimmten bereits niedergelassenen Antragstellern; keine Bedenken gegen die im FrG normierte erstmalige Antragstellung aus dem Ausland bzw gegen die gesetzliche Ausnahme)