AVG: § 13 Abs 3 idF BGBl I 1998/158 (Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag bei vorliegenden Mängeln, auch bei inhaltlichen Mängeln, Fehlen eines begründeten Berufungsantrages; Angemessenheit der Verbesserungsfrist)
§ 66 Abs 2 (Berufung, mangelhafte Sachverhaltsermittlung durch Vorinstanz, Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung; Anwendbarkeit dieser Bestimmung in Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten)