AVG § 67g (mündliche Verhandlung; Verkündung nicht zugleich nach Schluss der Verhandlung; Voraussetzungen, zulässig angesichts der Komplexität des Falles; gewährleistete Einsichtnahme für jedermann)
VwGH 9. 10. 2007, 2007/02/0197
Angesichts der Komplexität des ggstl Falles in Hinblick auf die vorzunehmende Beweiswürdigung ist erkennbar, dass die Entscheidung nicht zugleich nach Schluss der mündlichen Verh beschlossen werden konnte. Für die Annahme, dass nicht jedermann die Einsichtnahme in den B gewährleistet wäre, bringt weder der Bf selbst Anhaltspunkte vor, noch können solche erkannt werden. Die Unterlassung der (sofortigen) Verkündung des angef B erweist sich im Beschwerdefall sohin als unbedenklich. Abweisung.