AVG § 66 Abs 2 (Berufung, Zurückverweisung; Voraussetzungen; „Notwendigkeit“ einer mündlichen Verhandlung vor der Unterinstanz betrifft nur den Tatsachenbereich, nicht die Frage der rechtlichen Beurteilung; keine Anwendung des § 66 Abs 2, nur um den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Parteienrechte einzuräumen)
VwGH 9. 10. 2007, 2007/02/0214