VStG § 44a Z 2 (Straferkenntnis, Spruch, Inhalt; Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt; Angabe der Fundstelle)
VwGH 27. 6. 2007, 2005/03/0231
Dem Beschuldigten kommt das subjektive Recht zu, dass ihm die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird, wozu auch die Anführung der Fundstelle der Vorschrift zählt. Es ist die Fundstelle jener Nov anzugeben, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeipunkt gültige Fassung erhalten hat (VwGH 26. 4. 1995, 92/07/0175). Dass die verletzte