VwGG § 42 Abs 2 Z 1 (Aufhebung, Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Widerspruch zwischen Spruch und Begründung in der Zurechnung der Tat)
VwGH 26. 4. 2007, 2006/03/0134
Nach dem eindeutigen Spruch des angef B hat die belBeh den Bf als nach außen zur Vertretung Berufenen der XY SA zur Verantwortung gezogen. Dies steht in einem unauflöslichen Widerspruch mit der Begründung, in der nicht festgestellt wird, dass die ggstdl Güterbeförderungen von der XY SA durchgeführt wurden, sondern - auch in sich widersprüchlich - unterschiedliche andere Unternehmen als Güterbeförderer genannt werden.