VwGG § 39 Abs 2 Z 6 (mündliche Verhandlung, Absehen ungeachtet eines Parteiantrags; wenn die Schriftsätze der Parteien und die vorgelegten Akten erkennen lassen, dass mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegen steht; Vorbringen wirft keine Tatsachen- oder Rechtsfrage auf, die mündliche Verhandlung erforderlich machte)
VwGH 3. 7. 2007, 2005/05/0029