NÖVergabenachprüfungsG, LGBl 7200-0: § 16 Abs 1 (Entscheidung des UVS; Feststellungsverfahren nach erfolgtem Zuschlag oder erfolgtem Widerruf einer Ausschreibung „auf Antrag“; keine Entscheidung ohne Antrag)
VwGH 11. 10. 2007, 2006/04/0119
Die belBeh vertrat die Ansicht, dass eine Feststellung gem § 16 Abs 1 NÖVNG LgBl 7200-0 auch ohne diesbezüglichen Antrag möglich sei. Die Worte „auf Antrag“ im Wortlaut dieser Bestimmung bezögen sich nur auf den Fall der erstmaligen Antragseinbringung nach Zuschlagserteilung bzw Widerruf des Vergabeverfahrens.