NÖ SozialhilfeG 2000: § 10 (Festsetzung von Richtsätzen)
§ 38 Abs 3 (Absehen von der Verpflichtung zum Kostenersatz, wenn diese für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten würde, Beurteilung im Einzelfall, besondere Bedürfnisse behinderter Personen nicht ohne weiteres vom Richtsatz abgedeckt)