Bgld SozialhilfeG 2000: § 19 Z 7(Hilfe für behinderte Menschen; Unterbringung in Behinderteneinrichtungen)
§ 45 Abs 1 idF LGBl 2004/29 (Kostenersatzpflicht der Unterhaltspflichtigen; nach Bestehen und Ausmaß der Unterhaltspflicht)
§ 45 Abs 2 (bei teilstationärer und stationärer Unterbringung sind Kostenbeiträge durch den Bezieher der Familienbeihilfe zu leisten; „Unterbringung“, Begriff)