Tir SozialhilfeG: § 1 Abs 1 (Sozialhilfe, Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens)
§ 1 Abs 3 (Notlage, Begriff)
§ 7 Abs 2 (Ausmaß der Sozialhilfe unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel)
Tir SozialhilfeG: § 1 Abs 1 (Sozialhilfe, Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens)
§ 1 Abs 3 (Notlage, Begriff)
§ 7 Abs 2 (Ausmaß der Sozialhilfe unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel)