TSchG § 28 Abs 3 (Verordnungsermächtigung zur Erlassung näherer Bestimmungen für bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen)
Tierschutz-Veranstaltungsverordnung: § 2 Abs 2 (Ausstellungsverbot für Wildfänge; Verletzung der Rücksichtnahmepflicht zwischen Bund und Ländern durch Erlassung einer dem Willen des Landesgesetzgebers diametral entgegen stehenden Bundesregelung betreffend ein Ausstellungsverbot für Singvögel)