Krnt JagdG 2000: § 69 Abs 1 (Verbot des Durchstreifens eines Jagdgebietes mit einem Gewehr ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege und solcher Wege, die allgemein zwischen Orten und Gehöften benützt werden; „Durchstreifen“, Begriff, Gehen und Fahren; Befahren einer freien Almfläche außerhalb von Wegen)
VwGH 19. 12. 2006, 2005/03/0128