NÖ JagdG 1974: § 7 Abs 2 (Zuchtgehege, Bewilligungspflicht)
§ 7 Abs 4 (Bewilligung eines Zuchtgeheges für Gämsen; Ausnahme vom Betretungsrecht durch Sperre gem § 34 Abs 3 lit c ForstG kann eine solche Bewilligung nicht ersetzen)
§ 57 Abs 2 (Auflassung von Jagdgehegen; Entfernung der Einfriedungen außer bei forstrechtlicher Zulässigkeit)