ImpfschadenG: § 8e idF BGBl I 2005/48 (gemäß §§ 4 oder 4a abgelehnte Entschädigungsanträge sind von Amts wegen für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 2005/48 wieder aufzunehmen; Voraussetzungen für amtswegige Wiederaufnahme nach § 8e liegen nur dann vor, wenn der Anspruch infolge Verjährung erloschen war)
VwGH 25. 7. 2007, 2006/11/0147