FPG: § 76 Abs 1 (Schubhaft; keine Prüfung der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Schubhaftverfahren)
VwGH 27. 3. 2007, 2007/21/0019
Der bel Beh kann dahingehend nicht entgegengetreten werden, dass sich der Bf rechtswidrig in Österreich aufhalte. Das folgt jedenfalls aus der am 21. 10. 2006 unstrittig in Rechtskraft erwachsenen asylrechtlichen Ausweisung, kraft derer sich der Bf in den Libanon zu begeben hätte. Dass er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, was nach Ansicht des Bf ein Aufenthaltsrecht begründe, vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, weil im Schubhaftverfahren die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen ist (bezüglich eines Aufenthaltsverbots VwGH 31. 8. 2006, 2004/21/0138). Auch eine gemeinschaftsrechtliche Betrachtung kann im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach der aktuellen Rsp des EuGH ist eine „bestandskräftige“ Verwaltungsentscheidung nämlich ua nur dann zu hinterfragen, wenn die Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts ihre Bestandskraft erlangt hat (Urteil vom 13. 1. 2004 in der Rs C- 453/00 , Kühne & Heitz), was die Ausschöpfung der staatlichen Rechtsschutzeinrichtungen voraussetzt (siehe näher auch die Entscheidungsbesprechung von Potacs in EuR 2004/4, 595 ff. ; vgl auch das Urteil des EuGH vom 16. März 2006 in der Rs
C- 234/04 , Kapferer, sowie das Urteil des VfGH vom 19. 6 2006, A 17/05). Gegenständlich ist aber die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung in Rechtskraft erwachsen.