GehG: § 13a Abs 1 (Übergenuss, Ersatz, Gutgläubigkeit, maßgeblicher Zeitpunkt, objektive Erkennbarkeit, Geschäftsunfähigkeit, Entfall der Gebührlichkeit durch beabsichtigte Unterlassung des zumutbaren Arztbesuches)
Tir GemeindebeamtenG: § 25 Abs 2 (Abwesenheit vom Dienst, Mitwirkung an ärztlicher Untersuchung, Zumutbarkeit)