Bgld Landesbeamten-DienstrechtsG 1997: § 59 Abs 1 (Überstunden, Begriff)
§ 59 Abs 2 (ebenso, Abgeltung; Verjährung, Stundung durch Einreihung in das Gleitzeitkonto)
§ 59 Abs 7 (ebenso, keine, Zeitguthaben; unterbliebener Zeitausgleich bis zur Ruhestandsversetzung, keine Abgeltung)