DSG: § 7 Abs 1 (Daten, Verarbeitung nur soweit Zweck und Inhalt der Anwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des Auftraggebers gedeckt; erkennungsdienstliche Behandlung, Vorschriften des SPG maßgeblich)
§ 7 Abs 3 (Datenverwendung, Eingriffe ins Grundrecht nur im erforderlichen Ausmaß)