Sbg FLG idF LGBl 2001/46: § 41 Abs 2 (Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke; kein Rechtsanspruch auf den Vorstellungen besser entsprechende Abfindungsvariante)
§ 41 Abs 6 (bei der Teilung treten die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleichungen hinsichtlich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte; Abfindungsgrundstücke müssen nicht gänzlich unbelastet sein)