Medizinischer Masseur- und HeilmasseurG: § 84 Abs 2 Z 1 (Absolvierung einer Aufschulung zum Heilmasseur für Personen, die ua vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das reglementierte Gewerbe der Massage tatsächlich und rechtmäßig selbstständig über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben)