Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 12. 12. 2000: § 7a (eine Befreiung nach § 7 Abs 1, die vor dem 1. 7. 1990 ausgesprochen wurde, wird mit 1. 7. 2001 unwirksam, wenn eine Voraussetzung, unter der die Befreiung erfolgen konnte, nachträglich weggefallen ist; § 7a kann nicht herangezogen werden, wenn der Wegfall der Voraussetzung bereits vor der Erlassung des die Befreiung aussprechenden Bescheides eingetreten ist oder wenn die Voraussetzung für die Befreiung in Wahrheit nie bestanden hat)