B-VG Art 140 Abs 1 letzter Satz (Gesetzesprüfung, Individualantrag, Legitimation, keine; keine aktuelle Betroffenheit; Tabaktrafik; Kündigung des Bestellungsvertrages durch Monopolverwaltungs GmbH)
VfGH 27. 6. 2007, G 173/06
1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angef Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, uzw ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines B wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.