ZDG: § 76a Abs 1 idF BGBl 1996/788 (Ruhen des Rechtes eine Zivildiensterklärung abzugeben; Voraussetzungen; nach Ablauf von fünf Jahren ab Abschluss des Stellungsverfahrens kann in diesen Fällen während eines Zeitraumes von sechs Wochen wieder eine Zivildiensterklärung abgegeben werden)
§ 76a Abs 2 idF BGBl 1996/788 (BMLV hat Wehrpflichtige über neuerliche Möglichkeit der Abgabe einer Zivildiensterklärung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen)